Seit 1984 kümmern sich die Mitglieder um Förderung von Kunst und Kultur in Harburg und bieten Raum für Diskussionen, Konzerte und vielfältige Veranstaltungen.
 

Satzung

Satzung

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KULTURWERKSTATT HARBURG e.V.
(vormals: Arbeiterkultur e. V.)

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „KULTURWERKSTATT HARBURG e.V. Gemeinnütziger Verein zur Pflege und Förderung von Kunst und Kultur“. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist am 28.2.1984 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter Nummer 10265 eingetragen worden.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Pflege, Wiederbelebung, Förderung und Bekanntmachung des Kulturgutes aus allen Schaffenskreisen des Arbeitsalltages, wie auch aus der Geschichte der Arbeiterbewegung. Dazu gehört die Förderung künstlerischer Beiträge und Produktionen nicht nur reproduzierender, sondern auch schöpferischer Art auf allen künstlerischen und kulturellen Gebieten, auch durch finanzielle Unterstützungen.
3. Diese Ziele sollen entweder eigenständig oder erforderlichenfalls auch gemeinsam mit Körperschaften, die gänzlich oder in Teilbereichen gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, verwirklicht werden. Sowohl durch kulturelle Veranstaltungen wie Ausstellungen, Vorträge, Auf- und Vorführungen sowie Autorenlesungen als auch in weiterbildenden und Förderkursen sowie durch Exkursionen und Bildung entsprechender Arbeitskreise und Werkgruppen.
4. Zum Zwecke der Information der Mitglieder, der Bekanntgabe von Terminen und zur Veröffentlichung kultureller Beiträge sowie seiner Ziele und Absichten wird sich der Verein eigene Publikationsorgane schaffen.

§ 3 Mitgliedschaft

Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft:
a) Ordentliche Mitglieder. Dies können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Ordentliche Mitglieder sind mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten ausgestattet.
b) Fördernde Mitglieder. Natürliche und juristische Personen, die dem Verein nahestehen und ihn durch ideelle und materielle Hilfen und Zuwendungen fördern wollen.
Fördernde Mitglieder sind berechtigt, von dem Vorstand Informationen über Stand und Fortgang der Arbeiten im Verein zu erlangen.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand teilt der Mitgliederversammlung die Entscheidung über den Aufnahmeantrag mit. Im Falle einer Ablehnung begründet der Vorstand die negative Entscheidung.
Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung aufheben.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod.

§ 4 Beiträge und Spenden

Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Über Ausnahmen und Ermäßigungen entscheidet der Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag wird wahlweise monatlich, vierteljährlich, halb- oder ganzjährig erhoben.
Der Beitrag ist zu Beginn, spätestens aber bei Ablauf des halben Beitragserhebungszeitraums unaufgefordert zu zahlen.
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ist abhängig von der ordnungsgemäßen Beitragszahlung. Daneben sollen die Aufgaben des Vereins durch Spenden gefördert werden.

§ 5 Austritt und Ausschluss

Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Bei groben Verstößen gegen Zweck und Ziel des Vereins kann ein Mitglied mit Zweidrittelmehrheit durch die Mitgliederversammlung auf Antrages des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder ausgeschlossen werden.

§ 6 Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:
a) die Mitgliederversammlung
b) den Vorstand
c) den erweiterten Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihr obliegen vor allem:
– die Wahl des Vorstandes
– Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
– Entlastung des Vorstandes
– Beschlussfassung über Beitragshöhe, Satzungsänderung, Ausschlüsse und Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Auf Antrag eines Drittels der ordentlichen Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmberechtigten beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen worden ist. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen, Anschlüsse oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das der Vorstand unterschreibt.

§ 8 Vorstand und erweiterter Vorstand

a) Vorstand
1. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen.
2. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Jedes Mitglied des Vorstandes ist Vorstandsmitglied i. S. des § 26 BGB.
3. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
4. Die Wahl des Vorstands kann auch im Block durchgeführt werden, wenn sich kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt.
5. Dazu kommt bei Bedarf (Vorhandensein von Arbeitnehmern/innen) der/die Vertreter/in der Arbeitnehmer. Der/die Vertreter/in der Arbeitnehmer erhält Sitz und Stimme, ist aber nicht Vorstandsmitglied i. S. des § 26 BGB.
6. Vorstandssitzungen sind grundsätzlich für ordentliche Mitglieder offen. Der Vorstand kann zusätzliche Arbeitssitzungen unter Ausschluss der Mitglieder durchführen.
7. Der Vorstand kann einen ehren- oder hauptamtlichen Geschäftsführer für die laufenden Geschäfte des Vereins bestellen.
8. Übernehmen ein oder mehrere Vorstandsmitglieder die Geschäftsführung, so kann ihnen, entgegen den Bestimmungen des § 27 BGB, für die Geschäftsführung ein angemessenes Entgelt (Gehalt) gezahlt werden.
9. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für ein Jahr. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus und verbleiben nach dem Ausscheiden weniger als drei Vorstandsmitglieder, so findet eine Nachwahl lediglich für die Dauer der noch laufenden Amtszeit des Vorstandes statt.
10. Sind weniger als die nach § 8 Satz 2 möglichen Vorstandsmitglieder im Amt, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch Zuwahl den Vorstand bis zur in § 8 Satz 2 genannten Maximalzahl auffüllen
b) erweiterter Vorstand (V+)
1. Der erweiterte Vorstand (V+) besteht aus dem Vorstand und allen auf der Sitzung des erweiterten Vorstandes anwesenden Mitgliedern.
2. Der erweiterte Vorstand wird einmal im Quartal vom Vorstand eingeladen. Die Einladung erfolgt schriftlich (auch per E-Mail) mit mindestens 14 Tagen Vorlauf unter Nennung der Tagesordnung.
3. Die Sitzung wird geleitet von einem Mitglied des Vorstandes.
4. Alle anwesenden ordentlichen Mitglieder und Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht.
5. Neben allen dem Vorstand zustehende Rechten und Pflichten kann der erweiterte Vorstand (V+) sich und anderen Organen eine Geschäftsordnung geben, die auch Vorgehensweisen ordnender Beschlüsse innerhalb
des Vereins regelt. Die Außenvertretung des Vereins nach § 8 Satz 1 ist davon nicht betroffen.

§ 9 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern (Vorstand, Funktionsträger in Gremien/Organen) eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) beschließen.
Der Beschluss muss in der nächsten Mitgliederversammlung begründet werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kultur.
Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, die auch die Liquidatoren benennt und bestimmt, wem das vorhandene Vermögen zur Verfügung zu stellen ist.
Der Auflösungsbeschluss erfolgt mit Zweidrittelmehrheit. Vor Durchführung des Auflösungsbeschlusses ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 11 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte ist Hamburg.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 15.02.2017

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